Mietbedingungen

  1. Das vermietete Gerät, einschliesslich Zubehör, bleibt während der Dauer der Mietzeit uneingeschränktes und unveräusserliches Eigentum des Vermieters.
     
  2. Die Mietzeit beginnt mit dem Versand des Gerätes ab Betrieb der Vermieterin und endet mit dem Wiedereingangstag in deren Betrieb. Oder es wird schriftlich festgelegt.
     
  3. Soweit die Mieterin nicht binnen 3 Tagen seit der Mietsache schriftlich reklamiert hat, gilt als festgestellt,. dass Sie die Mietsache in ordnungsgemässen Zustand erhalten hat.
     
  4. Eine Ueberlassung des gemieteten Gerätes an einen Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmumg der Vermieterin zulässig.
     
  5. Die Haftung der Vermieterin für einen Schaden, welcher unmittelbar oder mittelbar durch Versagen oder Ausfall des Gerätes verursacht wird, ist ausgeschlossen.
     
  6. Die Mieterin verpflichtet sich, das Gerät zu pflegen und die anfallenden normalen Unterhaltsarbeiten sachgemäss auszuführen. Kosten, die durch unsachgemässe Behandlung enstehen, gehen zu Lasten der Mieterin. Für Reparaturen grösseren Umfanges ist die Vermieterin zu verständigen.
     
  7. Die Mieterin trägt alle Gebühren, Beiträge, Steuern und sonstige Abgaben, welche aufgrund der Miete, des Besitzes und des Gebrauchs erhoben werden.
     
  8. Die Gefahr des zufälligen Unterganges, des Verlustes, Diebstahls, der Beschädigung, der Vernicht- ung, des vorzeitigen Verschleisses und eines vorübergehenden Ausfalls trägt die Mieterin, deren Verpflichtung zur Fortzahlung der vereinbarten Mietraten durch derartige Ereignisse nicht berührt wird. In diesen Fällen hat die Mieterin die Vermieterin unverzüglich schriftlich zu verständigen.
     
  9. Kommt die Mieterin mit der Zahlung einer monatlichen Miete in Verzug, so ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag aufzulösen. Die Mieterin ist zu Weiterzahlung der Miete bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Mietzeit verpflichtet.
     
  10. Die Mieterin verpflichtet sich, das Gerät in die Betriebshaftpflichtversicherung einzubeziehen.
     
  11. Stellt die Vermieterin nach Beendigung der Mietzeit und Rückgabe des Gerätes Mängel fest, kann diese noch auf Kosten der Mieterin beheben lassen, sofern sie nicht durch normalen Gebrauch bei ordnungsgemässer Pflege entstanden sind. Die Mieterin verpflichtet sich das Gerät im gereinigtem Zustand der Vermieterin zurückzugeben.
     
  12. Der Treibstofftank muss immer den gleichen Füllstand aufweisen wie bei Anlieferung des Gerätes.
     
  13. Soweit im Mietvertrag nichts besonderes vereinbart ist gelten die Bestimmumgen des Schweizerischen Obligationenrechtes.